Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird jedoch nur auf Antrag geleistet. Empfänger von sog. Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Beim Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.
Das Wohngeld gibt es in der Form des Mietzuschusses und in der Form des Lastenzuschusses. Den Mietzuschuss können z.B. beantragen Mieter (auch Untermieter) und Nutzungsberechtigte von Wohnraum, wenn das Mietverhältnis mietähnlich ist, Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ("Heimbewohner") und (Mit-)Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mehr als zwei Wohnungen) bewohnen. Den Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können z.B. beantragen Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Der Wohngeldantrag ist mit den erforderlichen Nachweisen beim zuständigen Landratsamt - Wohngeldstelle einzureichen. Dieses berechnet und bewilligt das Wohngeld.
Den Antrag auf Wohngeld können Sie im Bürgerbüro abgeben, wenn Sie in Kelheim wohnen. Das Bürgerbüro leitet dann Ihren Antrag an die Wohngeldbehörde, das Landratsamt Kelheim, weiter. Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Es wird als Miet- oder Lastenzuschuss für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für im Eigentum stehende oder vergleichbare Wohnräume gezahlt.
Einen Antrag auf Wohngeld können unter anderem Mieter von Wohnraum, Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, nicht nur vorübergehend aufgenommene Bewohner stationärer Einrichtungen stellen. Ob und in welcher Höhe Wohngeld zusteht, hängt ab von der Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder dem Gesamteinkommen der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum. Dabei darf das anrechenbare Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und die Miete oder Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig, welcher sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde richtet. Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält daher die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.
Ausgeschlossen von Wohngeld sind Empfänger von anderen Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft schon berücksichtigt worden sind.
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)
- bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)
- bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)
- Weitere Nachweise: Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde.
Ob darüber hinaus noch weitere Nachweise zur Bearbeitung des Wohngeldantrages benötigt werden, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle im Landratsamt Kelheim.